AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von ABDICHTWERK

ein Fachbereich der Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen von ABDICHTWERK, einem Fachbereich der Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch.

Sie gelten insbesondere für:

Bauwerksabdichtung

Kellerabdichtung

Außenabdichtung

Innenabdichtung

Horizontalsperren

Sockelabdichtung

kleine Abdichtungsarbeiten

Feuchteschutzmaßnahmen

Erdarbeiten und Freilegungen

Aufnahme und Wiederherstellung von Pflasterflächen

Wiederherstellung angrenzender Außenanlagen

sonstige damit verbundene handwerkliche Leistungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht im Einzelfall zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsgrundlagen

Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind:

der Vertrag

das Angebot einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung

etwaige Anlagen, Pläne, Skizzen oder Leistungsverzeichnisse

schriftliche Nachträge oder Zusatzvereinbarungen

diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sofern kein separates Leistungsverzeichnis erstellt wurde, gilt das Angebot mit seiner Leistungsbeschreibung als Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs.

Die Leistungen erfolgen fachgerecht, im üblichen handwerklichen Rahmen und nach den anerkannten Regeln der Technik, soweit diese auf die konkrete Leistung anwendbar sind.

ABDICHTWERK schuldet nur die ausdrücklich vereinbarte Leistung. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere eine vollständige und dauerhafte Trockenlegung, eine bestimmte Restfeuchte, eine garantierte Nutzbarkeit von Kellerräumen oder ein dauerhaft gleichbleibender Zustand des Bauwerks, wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Vertrag kommt zustande durch:

schriftliche Annahme des Angebots

Annahme per E-Mail

Unterzeichnung eines Auftrags

oder Beginn der Leistungsausführung nach Beauftragung

Preisangaben sind objekt-, leistungs- und situationsbezogen.

Planungen, Skizzen, Einschätzungen, Fotos, Unterlagen, Angebotsinhalte und technische Vorschläge bleiben Eigentum von ABDICHTWERK. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder zur Ausführung durch Dritte verwendet werden.

4. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder der schriftlichen Vereinbarung.

Nicht automatisch enthalten sind insbesondere:

Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs

statische Berechnungen

Baugrundgutachten

Feuchtemessungen durch Sachverständige

Laboranalysen

Schimmelgutachten

Trocknungsüberwachung über längere Zeiträume

Entsorgung nicht vereinbarter Stoffe

Wiederherstellung nicht vereinbarter Flächen

Maler-, Putz-, Fliesen-, Estrich- oder Innenausbauarbeiten, soweit nicht ausdrücklich angeboten

Arbeiten an Versorgungsleitungen, Elektroanlagen, Gasleitungen oder Wasserleitungen

Diese Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

ABDICHTWERK ist berechtigt, technisch gleichwertige oder bessere Materialien und Ausführungsarten einzusetzen, sofern dadurch der vereinbarte Leistungszweck nicht beeinträchtigt wird.

5. Besonderheiten bei Abdichtungsarbeiten im Bestand

Arbeiten an bestehenden Gebäuden, Kellern, Sockeln, Außenanlagen und erdberührten Bauteilen können mit Unsicherheiten verbunden sein.

Der Auftraggeber erkennt an, dass insbesondere folgende Umstände vor Beginn der Arbeiten oft nicht vollständig erkennbar sind:

Wandaufbau

alte Abdichtungen

verdeckte Risse

Hohlstellen

Salzbelastung

Durchfeuchtungsgrad

Altputze

alte Anstriche und Beschichtungen

Fundamenttiefe

Bodenverhältnisse

Leitungen im Erdreich

Drainagen

alte Baufehler

nicht dokumentierte Vorarbeiten

verdeckte Schäden am Bauwerk

Stellen sich während der Arbeiten solche Umstände heraus, kann dies zu Mehrkosten, Verzögerungen oder einer Änderung des ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfangs führen.

Erforderliche Zusatzarbeiten werden gesondert angeboten oder nach vorheriger Abstimmung nach Aufwand abgerechnet.

6. Keine pauschale Trockenheitsgarantie

ABDICHTWERK gibt keine pauschale Garantie dafür, dass ein Keller, ein Sockel oder ein Bauteil nach der Ausführung vollständig, dauerhaft oder sofort trocken ist.

Die Wirksamkeit einer Abdichtungsmaßnahme hängt unter anderem ab von:

Bauwerkszustand

Wandaufbau

Wasserbelastung

Bodenverhältnissen

Altbestand

vorhandenen Rissen

Salzbelastung

Nutzerverhalten

Lüftung und Beheizung

weiteren Feuchtequellen

nicht zugänglichen Bauteilen

angrenzenden Bauteilen und Geländeanschlüssen

Bereits im Mauerwerk vorhandene Feuchtigkeit muss nach der Abdichtung austrocknen. Dies kann je nach Wandstärke, Material, Durchfeuchtung und Nutzung mehrere Wochen bis Monate dauern.

Eine Abdichtungsleistung bezieht sich nur auf den jeweils vereinbarten Bereich. Für nicht bearbeitete Bauteile, angrenzende Bereiche oder andere Feuchteursachen wird keine Verantwortung übernommen.

7. Preise und Vergütung

Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung als:

Pauschalpreis

Einheitspreis

oder Abrechnung nach Aufwand

Bei Pauschalpreisen umfasst die Vergütung ausschließlich die im Angebot beschriebenen Leistungen.

Zusatzleistungen, Mehraufwand, Erschwernisse, unvorhersehbare Arbeiten und Nachträge werden gesondert berechnet.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

8. Zahlungsbedingungen und Verzug

Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.

ABDICHTWERK ist berechtigt, bei größeren Aufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug ist ABDICHTWERK berechtigt:

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen

Mahngebühren zu erheben

weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen

noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzuhalten

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

9. Leistungsdurchführung

Die Ausführung erfolgt nach fachlicher Notwendigkeit, betrieblicher Planung und unter Berücksichtigung der Witterung.

Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

ABDICHTWERK ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

Die Auswahl, Einteilung und Weisung der eingesetzten Mitarbeiter und Nachunternehmer obliegt ausschließlich ABDICHTWERK.

Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sicherzustellen:

freien Zugang zu allen Leistungsbereichen

Freihaltung der Arbeitsflächen

Freihaltung von Zufahrten und Stellflächen

Bereitstellung von Wasser und Strom, sofern erforderlich

Hinweis auf bekannte Leitungen und Einbauten

Hinweis auf bekannte Vorschäden

Hinweis auf bekannte Feuchtigkeitsschäden

Hinweis auf Drainagen, Schächte, Tanks, Kabel, Rohre und sonstige Anlagen

Sicherung beweglicher Gegenstände

Einholung erforderlicher Zustimmungen, soweit diese beim Auftraggeber liegen

Der Auftraggeber hat ABDICHTWERK vor Beginn der Arbeiten über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die für die Ausführung relevant sein können.

Dazu gehören insbesondere:

verdeckte Leitungen

alte Drainagen

Grenzbebauung

Nachbargrundstücke

Denkmalschutz

Eigentümergemeinschaften

Sondernutzungsrechte

Mietverhältnisse

Zugangsrechte

bekannte Feuchteschäden

frühere Sanierungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, ABDICHTWERK vor Beginn von Erdarbeiten, Freilegungen, Bohrungen, Stemm-, Schneid-, Fräs- oder sonstigen Öffnungsarbeiten auf bekannte Leitungen, Rohre, Kabel, Schächte, Drainagen, Tanks, Fundamente, Einbauten, Abdichtungen und sonstige unterirdische oder verdeckte Anlagen hinzuweisen.

Soweit dem Auftraggeber Leitungspläne, Bestandsunterlagen, Revisionsunterlagen oder sonstige Informationen zu Leitungen und Einbauten vorliegen oder zugänglich sind, hat er diese ABDICHTWERK rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Werden Leitungen, Rohre, Kabel, Drainagen, Schächte oder sonstige Einbauten beschädigt, die ABDICHTWERK vor Beginn der Arbeiten nicht bekannt waren, nicht erkennbar waren oder nicht an den vom Auftraggeber mitgeteilten Stellen verliefen, haftet ABDICHTWERK hierfür nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Werden Leistungen durch Umstände verhindert oder erschwert, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, bleibt der Vergütungsanspruch für bereits geplante, angefahrene oder begonnene Leistungen bestehen.

Entstehender Mehraufwand wird gesondert berechnet.

11. Leitungen, Hindernisse und unbekannte Einbauten

Vor Erdarbeiten, Freilegungen, Bohrungen, Stemmarbeiten, Schneidarbeiten, Fräsarbeiten oder sonstigen Eingriffen in Boden, Wand, Decke, Fundament, Sockel, Kellerwand oder angrenzende Bauteile hat der Auftraggeber auf bekannte Leitungen, Rohre, Kabel, Schächte, Drainagen, Tanks, Fundamente, Abdichtungen und sonstige Einbauten hinzuweisen.

Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, wo Leitungen und Einbauten verlaufen und welche Bereiche bei der Ausführung zu beachten sind.

Für Schäden an Leitungen, Rohren, Kabeln, Drainagen, Schächten, Tanks, Einbauten oder sonstigen Anlagen haftet ABDICHTWERK nicht, wenn diese vor Beginn der Arbeiten nicht bekannt waren, nicht sichtbar waren, nicht ordnungsgemäß dokumentiert waren, nicht vom Auftraggeber angegeben wurden oder nicht an den vom Auftraggeber mitgeteilten Stellen verliefen.

Dies gilt insbesondere für Schäden, die im Rahmen von Aushubarbeiten, Freilegungen, Stemmarbeiten, Bohrarbeiten, Schneidarbeiten, Fräsarbeiten, Verdichtungsarbeiten oder sonstigen baulichen Eingriffen entstehen.

Eine Haftung bleibt bestehen, soweit der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von ABDICHTWERK beruht oder zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

Müssen Arbeiten wegen unbekannter Hindernisse, Leitungen, Einbauten oder unklarer Bestandsverhältnisse unterbrochen, geändert, gesichert oder erweitert werden, wird der dadurch entstehende Mehraufwand gesondert berechnet.

12. Witterung und höhere Gewalt

Leistungen können durch Witterungseinflüsse oder höhere Gewalt verzögert, unterbrochen oder verschoben werden.

Hierzu zählen insbesondere:

Frost

Schnee

Starkregen

Dauerregen

Sturm

Hitze

hohe Luftfeuchtigkeit

nicht verarbeitbare Untergründe

behördliche Maßnahmen

Streik

Lieferverzögerungen

technische Ausfälle

Krankheitsfälle

sonstige unvorhersehbare Ereignisse

In diesen Fällen verlängern sich Ausführungsfristen angemessen.

Schadensersatzansprüche wegen witterungsbedingter oder nicht verschuldeter Verzögerungen sind ausgeschlossen.

13. Zusatzleistungen und Leistungsänderungen

Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

Die Abrechnung erfolgt nach Vereinbarung, nach Angebot oder nach tatsächlichem Aufwand.

Notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Schadensvermeidung oder zur Sicherung der Baustelle dürfen ohne vorherige Zustimmung ausgeführt werden, wenn eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist. Diese Leistungen werden gesondert berechnet.

Ändert der Auftraggeber den Leistungsumfang, Ausführungszeitpunkt, Zugang, Materialwunsch oder die Ausführungsart, können daraus entstehende Mehrkosten berechnet werden.

14. Abnahme

Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht wurde.

Wesentliche Mängel sind bei der Abnahme schriftlich zu benennen.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch oder rügt er innerhalb einer angemessenen Frist keine wesentlichen Mängel, gilt die Leistung als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.

15. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB keine zulässige abweichende Regelung getroffen wurde.

Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.

ABDICHTWERK erhält zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung.

Der Auftraggeber darf Mängel nicht ohne vorherige Abstimmung durch Dritte beseitigen lassen, es sei denn, es liegt ein dringender Notfall vor oder ABDICHTWERK verweigert die Nacherfüllung unberechtigt.

Keine Gewährleistung besteht für Schäden oder Beeinträchtigungen, die entstehen durch:

unsachgemäße Nutzung

mangelnde Lüftung oder Beheizung

nachträgliche Eingriffe Dritter

nicht beauftragte angrenzende Bauteile

nicht erkannte oder nicht angegebene Vorschäden

verdeckte Mängel des Bauwerks

Salzbelastung im Altbestand

Setzungen

Risse im Bauwerk

drückendes Wasser, sofern nicht Gegenstand der Leistung

neue Feuchtequellen

fehlende Mitwirkung des Auftraggebers

höhere Gewalt oder außergewöhnliche Witterung

unbekannte oder falsch angegebene Leitungen und Einbauten

Für Naturmaterialien, Bodenverhältnisse, Altbestand und bestehende Bausubstanz wird keine Beschaffenheit garantiert, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

16. Haftung

ABDICHTWERK haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ABDICHTWERK nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

Keine Haftung besteht insbesondere für Schäden durch:

Witterung oder höhere Gewalt

unbekannte Leitungen

falsch angegebene Leitungsverläufe

Leitungen, die nicht an den vom Auftraggeber genannten Stellen verlaufen

verdeckte Hindernisse

nicht erkennbare Vorschäden

unzureichende Informationen des Auftraggebers

nicht beauftragte angrenzende Bauteile

bereits geschädigte Bausubstanz

nachträgliche Eingriffe Dritter

unsachgemäße Nutzung nach Fertigstellung

17. Material, Muster und Farbabweichungen

Materialien, Beschichtungen, Putze, Abdichtungsstoffe, Schutzlagen, Pflaster, Natursteine, Kiese und sonstige Baustoffe können herstellungs-, chargen-, witterungs- oder materialbedingt Abweichungen in Farbe, Struktur, Körnung oder Oberfläche aufweisen.

Solche üblichen Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigt wird.

18. Entsorgung

Entsorgungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Entsorgungskosten richten sich nach Art, Menge, Belastung und Annahmebedingungen der jeweiligen Entsorgungsstelle.

Stellt sich heraus, dass Material belastet, verunreinigt oder anders einzustufen ist als zunächst angenommen, werden zusätzliche Kosten gesondert berechnet.

19. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von ABDICHTWERK, soweit dies rechtlich zulässig ist.

20. Preisanpassung

ABDICHTWERK ist berechtigt, Vergütungen anzupassen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren verändern.

Dies gilt insbesondere bei:

steigenden Lohnkosten

Materialkosten

Entsorgungskosten

Energiepreisen

Transportkosten

gesetzlichen Änderungen

Abgaben oder Gebühren

Bei laufenden Verträgen wird der Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der Anpassung informiert.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

21. Vertragslaufzeit und Kündigung

Es gelten die im jeweiligen Vertrag oder Angebot vereinbarten Regelungen.

Dauerverträge können, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

22. Verbraucher, Widerrufsrecht und Beginn der Leistung

Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wird, kann dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.

Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass ABDICHTWERK vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann im Falle eines Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen geschuldet sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Ein Widerrufsrecht besteht nicht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

23. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet.

Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

24. Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit.

ABDICHTWERK ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

25. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht.

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Mülheim an der Ruhr.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.