AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ABDICHTWERK
ein Fachbereich der Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch
Solingerstraße 19
45481 Mülheim an der Ruhr
Stand: August 2026
1. Unternehmen und Geltungsbereich
ABDICHTWERK ist ein Fachbereich der Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch und keine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
Vertragspartner des Auftraggebers ist:
Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch
Solingerstraße 19
45481 Mülheim an der Ruhr
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unter der Bezeichnung ABDICHTWERK angebotenen und ausgeführten Leistungen.
Hierzu gehören insbesondere:
Bauwerksabdichtungen,
Kellerabdichtungen,
Außenabdichtungen,
Innenabdichtungen,
Sockelabdichtungen,
Horizontalsperren,
Abdichtungen erdberührter Bauteile,
Feuchteschutzmaßnahmen,
Arbeiten an Wand-Boden-Anschlüssen,
kleinere Abdichtungs- und Sanierungsarbeiten,
Untergrundvorbereitung,
Freilegungsarbeiten,
Erd- und Aushubarbeiten,
Baggerarbeiten,
Schutz- und Dränschichten, soweit vereinbart,
Verfüll- und Verdichtungsarbeiten,
Aufnahme von Pflaster, Wegen und Außenanlagen,
Wiederherstellung von Außenflächen,
Entsorgungsarbeiten und
damit unmittelbar verbundene handwerkliche Leistungen.
Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
2. Vertragsrechtliche Einordnung
ABDICHTUNGS- und Sanierungsarbeiten können Werkverträge und – insbesondere bei Arbeiten an Bauwerken – Bauverträge im Sinne des § 650a BGB darstellen.
Für den jeweiligen Auftrag gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.
Die Vorschriften über Verbraucherbauverträge gelten nur, wenn im konkreten Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags erfüllt sind.
Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich und wirksam für den konkreten Auftrag vereinbart wird.
3. Vertragsgrundlagen
Für Art, Qualität und Umfang der Leistung gelten in folgender Reihenfolge:
individuelle Abreden,
der schriftliche Hauptvertrag,
vereinbarte Nachträge,
ausdrücklich einbezogene Leistungsverzeichnisse, Pläne und Anlagen,
das angenommene Angebot,
diese AGB.
Das Angebot bildet insbesondere dann die Leistungsbeschreibung, wenn kein gesondertes Leistungsverzeichnis erstellt wurde.
Nicht ausdrücklich angebotene oder beauftragte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
4. Bestandsaufnahme und technische Einschätzung
Arbeiten von ABDICHTWERK erfolgen überwiegend im Gebäudebestand.
Eine Besichtigung oder handwerkliche Einschätzung ersetzt kein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen, Ingenieurs, Statikers, Architekten, Geologen oder Labors, sofern eine entsprechende Fachplanung oder Begutachtung nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.
Die Festlegung eines Abdichtungssystems erfolgt anhand der zugänglichen und mit angemessenem Aufwand feststellbaren Gegebenheiten sowie der vereinbarten Untersuchungsgrundlagen.
Nicht zerstörungsfrei erkennbare Gegebenheiten können erst während der Freilegung oder Bauteilöffnung festgestellt werden.
5. Nicht ohne gesonderte Beauftragung geschuldete Leistungen
Nicht automatisch vom Auftrag umfasst sind insbesondere:
Statik,
Tragwerksplanung,
Architekten- oder Ingenieurplanung,
Baugrundgutachten,
Laboranalysen,
Baustoffanalysen,
Schadstoffuntersuchungen,
Schimmelgutachten,
Leckageortung,
thermografische Untersuchungen,
zerstörende Bauteiluntersuchungen,
Langzeit-Feuchtemessungen,
Überwachung der Austrocknung,
Trocknungsgeräte,
Sanierung sämtlicher Feuchteursachen eines Gebäudes,
Arbeiten an nicht bezeichneten Bauteilen,
Arbeiten an Elektro-, Gas-, Heizungs-, Trinkwasser- oder Abwasseranlagen,
statisch relevante Eingriffe,
Wiederherstellung nicht ausdrücklich beauftragter Innen- oder Außenflächen,
Maler-, Fliesen-, Estrich- oder Ausbauarbeiten.
Solche Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
6. Geschuldeter Abdichtungserfolg
ABDICHTWERK schuldet bei Werkleistungen den konkret vereinbarten Werkerfolg.
Maßgeblich sind insbesondere:
der bezeichnete Bauteilbereich,
die vereinbarte Abdichtungsart,
die vereinbarte Wasser- beziehungsweise Feuchtebeanspruchung,
das angebotene Produktsystem,
der vorgesehene Schichtenaufbau und
gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarte technische Eigenschaften.
Eine Abdichtung eines bestimmten Bauteilabschnittes stellt keine Garantie für sämtliche anderen Bereiche oder Feuchteursachen des Gebäudes dar.
7. Keine allgemeine Trockenheitsgarantie
Die Herstellung einer vereinbarten Abdichtung bedeutet nicht automatisch, dass bereits durchfeuchtetes Mauerwerk unmittelbar trocken wird.
Bereits im Baukörper vorhandene Feuchtigkeit kann abhängig von:
Wandstärke,
Baustoff,
Durchfeuchtungsgrad,
Salzbelastung,
Temperatur,
Lüftung,
Beheizung und
Nutzung
über längere Zeit austrocknen.
Eine bestimmte Austrocknungsdauer, Restfeuchte oder Raumluftfeuchte wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Ebenso wird keine bestimmte Wohn- oder Lagernutzbarkeit eines Kellerraums garantiert, sofern dies nicht Vertragsbestandteil ist.
Dies beschränkt nicht die Verpflichtung von ABDICHTWERK, die ausdrücklich beauftragte Abdichtungsleistung mangelfrei herzustellen.
8. Nicht bearbeitete Bereiche und mehrere Schadensursachen
Feuchteschäden können gleichzeitig aus mehreren Ursachen entstehen.
Hierzu können insbesondere gehören:
seitlich eindringende Feuchtigkeit,
aufsteigende Feuchtigkeit,
Kondensation,
Rohrschäden,
undichte Anschlüsse,
Risse,
Schlagregen,
defekte Dachentwässerung,
Gelände- oder Pflastergefälle,
defekte Drainagen,
Wassereintritt aus Nachbarbauteilen.
ABDICHTWERK haftet für die vertragsgemäße Funktion der von ihm ausgeführten Leistung.
Nicht beauftragte und nicht schuldhaft verursachte Feuchtequellen sind hiervon nicht erfasst.
9. Besonderheiten des Altbestandes
Bei Bestandsbauten können vor Beginn der Arbeiten insbesondere folgende Umstände nicht oder nur eingeschränkt feststellbar sein:
Wand- und Fundamentaufbau,
Fundamenttiefe und -breite,
frühere Abdichtungen,
teer- oder bitumenhaltige Altbeschichtungen,
verdeckte Risse,
Hohlstellen,
beschädigte Mauerwerksbereiche,
Altputz,
Salzbelastung,
nicht sichtbare Durchfeuchtung,
Bodenverhältnisse,
Aufschüttungen,
alte Fundamente,
nicht dokumentierte Anbauten,
Drainagen,
Leitungen,
Schächte,
Tanks,
Altlasten,
frühere unsachgemäße Sanierungen,
nicht dokumentierte Baufehler.
Solche Umstände stellen nicht automatisch einen Mangel der Leistung von ABDICHTWERK dar.
Erforderliche Änderungen des Leistungsumfangs werden nach Feststellung gesondert behandelt.
10. Bedenken und ungeeignete Ausgangsbedingungen
Erkennt ABDICHTWERK Umstände, aufgrund derer die vorgesehene Ausführung technisch bedenklich oder nicht sachgerecht erscheint, wird der Auftraggeber hierauf im Rahmen der bestehenden Prüf- und Hinweispflichten aufmerksam gemacht.
Dies gilt insbesondere bei:
ungeeigneten Untergründen,
statischen Auffälligkeiten,
erkennbar falscher Planung des Auftraggebers,
ungeeigneten bauseits gestellten Materialien,
erkennbar problematischen Vorleistungen Dritter.
Besteht der Auftraggeber trotz ordnungsgemäßem Hinweis auf einer bestimmten Ausführung, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften.
11. Hersteller und Produktsysteme
ABDICHTWERK kann bei der Auswahl und Ausführung mit Herstellern beziehungsweise deren Anwendungstechnik zusammenarbeiten.
Eine Herstellerberatung begründet grundsätzlich kein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Hersteller.
Die Verantwortung von ABDICHTWERK für die vertragsgemäße eigene Werkleistung bleibt unberührt.
Herstellerangaben und Verarbeitungsvorgaben werden berücksichtigt, soweit sie für das eingesetzte System und die konkrete Anwendung maßgeblich sind.
12. Materialänderungen
Das im Angebot bezeichnete Material oder Produktsystem ist grundsätzlich maßgeblich.
Ist ein vorgesehenes Produkt nicht verfügbar oder erscheint aufgrund nachträglich festgestellter Bedingungen ein anderes System technisch sachgerechter, darf eine Änderung nur vorgenommen werden, wenn sie für den Auftraggeber zumutbar ist und die geschuldete Funktion mindestens gleichwertig erreicht.
Wesentliche Systemänderungen werden grundsätzlich vor Ausführung abgestimmt.
13. Angebot und Preisgrundlage
Angebote basieren auf den zum Zeitpunkt der Kalkulation zugänglichen und bekannten Gegebenheiten.
Pauschalpreise umfassen die ausdrücklich beschriebenen Arbeiten unter den erkennbaren beziehungsweise angegebenen Ausgangsbedingungen.
Ein Pauschalpreis bedeutet nicht, dass unbekannte zusätzliche Bauteile, Schadstoffbelastungen, unvorhersehbare Hindernisse oder nachträglich verlangte Zusatzarbeiten automatisch enthalten sind.
14. Vergütung
Die Vergütung kann erfolgen:
als Pauschalpreis,
nach Einheitspreisen,
nach Aufmaß,
nach Zeitaufwand,
nach Maschinenstunden,
nach Materialverbrauch,
oder nach einer Kombination hiervon.
Maßgeblich ist die individuelle Vereinbarung.
Verbraucherpreise werden nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
Bei Unternehmern kann die Preisangabe netto zuzüglich Umsatzsteuer erfolgen.
15. Abschlagszahlungen
ABDICHTWERK darf Abschlagszahlungen im gesetzlich zulässigen Umfang verlangen.
Bei Werkverträgen richtet sich dies insbesondere nach § 632a BGB.
Bei Verbraucherbauverträgen sind die besonderen gesetzlichen Begrenzungen und Sicherungspflichten zu beachten.
16. Nachträge und Leistungsänderungen
Ändert der Auftraggeber den vereinbarten Leistungsumfang, gelten die gesetzlichen Regelungen über zusätzliche oder geänderte Leistungen.
Bei Bauverträgen gelten insbesondere §§ 650b und 650c BGB.
ABDICHTWERK wird bei erkennbar kostenrelevanten Änderungen grundsätzlich ein Nachtragsangebot erstellen beziehungsweise auf die voraussichtlichen Mehrkosten hinweisen.
Kann eine genaue Kalkulation vor Durchführung technisch nicht erstellt werden, kann eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart werden.
17. Unvorhergesehene notwendige Arbeiten
Werden während der Freilegung oder Bauteilöffnung bislang unbekannte Zustände sichtbar, wird ABDICHTWERK den Auftraggeber informieren.
Soweit diese Zustände eine fachgerechte Fortführung verhindern, darf die Arbeit im betroffenen Bereich bis zur Klärung unterbrochen werden.
Sicherungsmaßnahmen dürfen ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden, wenn sie objektiv erforderlich sind, um eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr für Personen, Bauwerk oder Baustelle abzuwenden und eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist.
Vergütungsansprüche hierfür bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
18. Leitungen und unterirdische Einbauten
Der Auftraggeber muss ABDICHTWERK vor Erd- und Öffnungsarbeiten über bekannte:
Stromleitungen,
Gasleitungen,
Wasserleitungen,
Abwasserleitungen,
Telekommunikationsleitungen,
Drainagen,
Schächte,
Tanks,
Fundamente,
Erdungsanlagen,
sonstige Einbauten
informieren.
Vorhandene Pläne und Bestandsunterlagen sind zur Verfügung zu stellen.
ABDICHTWERK berücksichtigt die nach Art der Arbeiten erforderlichen fachlichen Sorgfalts- und Prüfpflichten.
Ein Haftungsausschluss für eigenes schuldhaftes Verhalten besteht nicht.
Für objektiv nicht erkennbare und trotz fachgerechter Prüfung unbekannte Einbauten haftet ABDICHTWERK nur, soweit eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.
19. Arbeitsraum und Baugrube
Soweit Erdarbeiten beauftragt sind, muss ein für die vorgesehene Ausführung technisch ausreichender Arbeitsraum vorhanden oder herstellbar sein.
Machen Bodenverhältnisse, Tiefe, Nachbarbebauung, Fundamentzustand oder örtliche Gegebenheiten besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die bei Angebotserstellung nicht erkennbar waren, werden diese gesondert behandelt.
Erforderliche Böschung, Verbau-, Sicherungs- oder Wasserhaltungsmaßnahmen werden nur geschuldet, soweit vereinbart oder nachträglich beauftragt.
Zwingende arbeitsschutz- und sicherheitsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
20. Boden und Aushub
Aushubmaterial darf nur wieder eingebaut werden, soweit es hierfür technisch und rechtlich geeignet ist.
Ungeeigneter, belasteter oder überschüssiger Boden kann eine zusätzliche Entsorgung beziehungsweise Lieferung geeigneten Verfüllmaterials erforderlich machen.
Die Kosten richten sich nach der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Regeln über Mehrleistungen.
21. Verfüllung und Verdichtung
Verfüllung und Verdichtung erfolgen entsprechend dem vereinbarten Aufbau und der vorgesehenen späteren Nutzung.
Natürliche oder aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse technisch nicht vollständig vermeidbare Nachsetzungen stellen nicht automatisch einen Mangel dar.
Eine bestimmte Verdichtungskennzahl oder ein bestimmter Verdichtungsnachweis ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
22. Pflaster, Wege und Wiederherstellung
Die Wiederherstellung angrenzender Flächen wird nur im vereinbarten Umfang geschuldet.
Werden vorhandene Pflastersteine, Platten, Randsteine oder sonstige Materialien wiederverwendet, können aufgrund von:
Alter,
Gebrauchsspuren,
Verschmutzung,
Bruch,
Verwitterung,
unterschiedlichen Fugen,
vorhandenen Setzungen
sichtbare Unterschiede verbleiben.
Beschädigtes Altmaterial wird nur ersetzt, soweit dies vertraglich vereinbart oder aufgrund einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Beschädigung erforderlich ist.
23. Innenabdichtung
Bei Innenabdichtungen bleibt Feuchtigkeit grundsätzlich weiterhin auf der Außenseite beziehungsweise im ursprünglichen Baukörper vorhanden, soweit keine andere Sanierungsart vereinbart wurde.
Eine Innenabdichtung ist daher nicht mit einer Außenabdichtung oder vollständigen Austrocknung des gesamten Mauerwerks gleichzusetzen.
Der konkret vereinbarte Innenabdichtungsaufbau und dessen Funktion bleiben uneingeschränkt geschuldet.
24. Horizontalsperren
Bei nachträglichen Horizontalsperren hängt die technische Wirkung unter anderem von:
Mauerwerksart,
Hohlräumen,
Wandstärke,
Fugenbild,
Durchfeuchtungsgrad,
Salzbelastung,
verwendeten Injektionsstoffen und
vorhandenen flankierenden Feuchtewegen
ab.
Geschuldet wird die fachgerechte Herstellung des konkret vereinbarten Systems.
Eine sofortige Austrocknung des oberhalb liegenden Mauerwerks wird nicht geschuldet.
Erforderliche flankierende Maßnahmen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie angeboten beziehungsweise vereinbart wurden.
25. Sockelabdichtung
Bei Sockelarbeiten sind insbesondere Gelände- und Pflasterhöhen, Spritzwasserbeanspruchung, vorhandene Anschlüsse und angrenzende Bauteile maßgeblich.
Verändert der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten Gelände-, Pflaster- oder Anschlusshöhen, können dadurch Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit entstehen.
Für solche nachträglichen Veränderungen haftet ABDICHTWERK nicht, sofern diese nicht von ABDICHTWERK verursacht oder ausgeführt wurden.
26. Trocknungszeiten und Schutz der Leistung
Der Auftraggeber hat Hinweise zu:
Trocknungs-,
Abbinde-,
Belastungs-,
Schutz- und
Wartezeiten
zu beachten.
Noch nicht ausreichend erhärtete, abgebundene oder getrocknete Bereiche dürfen nicht entgegen den Vorgaben belastet oder verändert werden.
Schäden aus einer schuldhaften Nichtbeachtung entsprechender Hinweise fallen nicht in den Verantwortungsbereich von ABDICHTWERK.
27. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere:
Zugang zur Baustelle,
Freihaltung der Arbeitsbereiche,
erforderliche Zufahrten,
Stellflächen,
erforderliche Eigentümerzustimmungen,
gegebenenfalls Zustimmung von WEG oder Nachbarn,
erforderliche Informationen zu Sondernutzungsrechten,
Kenntnisgabe bestehender Mietverhältnisse und Zugangsrechte,
Vorlage verfügbarer Leitungspläne,
Hinweis auf frühere Sanierungen und bekannte Schäden,
Bereitstellung vereinbarter Wasser- und Stromanschlüsse.
28. Behinderung durch den Auftraggeber
Kann ABDICHTWERK aufgrund fehlender erforderlicher Mitwirkung nicht arbeiten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Hierzu gehören gegebenenfalls Ansprüche insbesondere nach §§ 642 und 643 BGB.
Nachweislich zusätzlicher Aufwand, beispielsweise für eine vergebliche Anfahrt oder zusätzliche Baustelleneinrichtung, kann im gesetzlich zulässigen Umfang ersetzt verlangt werden.
Eine automatische Berechnung des vollständigen Werklohns für nicht erbrachte Leistungen allein aufgrund dieser Klausel findet nicht statt.
29. Ausführungstermine und Bauzeit
Verbindliche Fertigstellungstermine bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Bei Abdichtungsarbeiten können insbesondere folgende Faktoren den Ablauf beeinflussen:
Witterung,
Feuchtigkeit des Untergrunds,
Trocknungszeiten,
notwendige Zwischenprüfungen,
während der Freilegung erkannte Bestandsverhältnisse,
Materialverfügbarkeit,
zusätzliche notwendige Leistungen.
Gesetzliche Rechte wegen Verzuges bleiben unberührt.
30. Witterung und höhere Gewalt
Abdichtungs-, Erd- und Wiederherstellungsarbeiten setzen geeignete Ausführungsbedingungen voraus.
Frost, Starkregen, Dauerregen, Sturm, extreme Temperaturen, ungeeignete Untergrundfeuchte oder sonstige technische Ausschlussbedingungen können eine Unterbrechung erforderlich machen.
Die Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
ABDICHTWERK haftet nicht für Verzögerungen, die es nicht zu vertreten hat.
31. Abnahme
Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Werkleistung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, soweit das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Eine Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach § 640 Abs. 2 BGB.
Gegenüber Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion insbesondere nur ein, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis in Textform erteilt wurde.
Bei Bauverträgen bleiben § 650g BGB und die dort geregelte Zustandsfeststellung unberührt.
32. Dokumentation der Abnahme
ABDICHTWERK kann eine gemeinsame Abnahme und ein Abnahmeprotokoll verlangen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
Im Protokoll können insbesondere dokumentiert werden:
fertiggestellte Leistungen,
sichtbarer Zustand,
noch offene Restleistungen,
erkennbare Mängel,
Hinweise zur Nutzung oder Trocknung.
Eine Unterschrift unter ein Abnahmeprotokoll schließt gesetzliche Rechte wegen verborgener Mängel nicht aus.
33. Mängelrechte
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
Der Auftraggeber wird gebeten, einen festgestellten Mangel möglichst zeitnah zu melden.
ABDICHTWERK ist Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel zu untersuchen und – soweit gesetzlich vorgesehen – nachzuerfüllen.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen unberührt.
34. Eingriffe Dritter
Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter nach Fertigstellung Änderungen an dem bearbeiteten Bauteil vor, haftet ABDICHTWERK nicht für hierdurch verursachte Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen.
Dies gilt beispielsweise für:
Bohrungen,
Dübel,
Durchdringungen,
nachträgliche Leitungen,
beschädigte Schutzschichten,
Änderungen der Gelände- oder Pflasterhöhe,
nachträgliche Baumaßnahmen.
Die gesetzlichen Beweisregeln bleiben unberührt.
35. Gewährleistung und bestehende Bausubstanz
ABDICHTWERK gewährleistet die Mangelfreiheit der eigenen vertraglich geschuldeten Leistung.
Eine Garantie für die Beschaffenheit der vorhandenen, nicht von ABDICHTWERK hergestellten Bausubstanz wird nicht übernommen.
Bestehende Risse, Setzungen, Materialschäden oder konstruktive Mängel fallen nur dann in den geschuldeten Leistungsumfang, wenn ihre Bearbeitung ausdrücklich vereinbart wurde.
36. Verjährung
Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Insbesondere werden die gesetzlichen Fristen für Arbeiten an Bauwerken nicht durch diese AGB verkürzt.
37. Haftung
ABDICHTWERK beziehungsweise die Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch haftet unbeschränkt:
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit,
für ausdrücklich übernommene Garantien,
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
nach zwingenden Haftungsvorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
38. Materialbedingte Abweichungen
Baustoffe wie Putze, Abdichtungsmaterialien, Schutzlagen, Pflastersteine, Naturstein, Kies oder mineralische Produkte können material- und chargenbedingte Abweichungen in:
Farbe,
Struktur,
Körnung,
Oberfläche oder
Erscheinungsbild
aufweisen.
Übliche und technisch unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit eine vereinbarte Beschaffenheit oder Funktion nicht beeinträchtigt wird.
39. Entsorgung
Entsorgung ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich beauftragt wurde.
Entsorgungskosten richten sich unter anderem nach:
Materialart,
Menge,
Gewicht,
Belastung,
Deklaration,
Transport,
Annahmebedingungen und
Gebühren der Entsorgungsstelle.
Stellt sich nach Beginn der Arbeiten eine nicht vorhersehbare besondere Belastung heraus, werden gegebenenfalls erforderliche Analysen und besondere Entsorgung gesondert behandelt.
40. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch, solange sie rechtlich selbstständig bleiben und kein gesetzlicher Eigentumsübergang durch Verbindung oder Verarbeitung eingetreten ist.
41. Rechnung, Fälligkeit und Schlussrechnung
Die Zahlungsfrist ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.
Fehlt eine Vereinbarung, beträgt die Zahlungsfrist 7 Kalendertage nach Zugang der Rechnung, soweit die Forderung gesetzlich fällig ist.
Bei Werk- und Bauverträgen gehen gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzungen vor.
Für Bauverträge gilt insbesondere § 650g Abs. 4 BGB hinsichtlich Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung.
42. Zahlungsverzug und Leistungsverweigerung
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Rechte.
ABDICHTWERK kann weitere Leistungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückhalten oder einstellen.
Bestehende gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers werden nicht ausgeschlossen.
43. Bauhandwerkersicherung
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleiben die Ansprüche des Unternehmers auf Sicherheiten insbesondere nach §§ 650e und 650f BGB unberührt.
Die gesetzlichen Ausnahmen des § 650f BGB bleiben ausdrücklich bestehen.
44. Kündigung durch den Auftraggeber
Das Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung eines Werkvertrags nach § 648 BGB bleibt unberührt.
Nach einer solchen Kündigung richten sich die Vergütungsansprüche von ABDICHTWERK nach § 648 BGB.
Insbesondere werden ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb entsprechend der gesetzlichen Regelung berücksichtigt.
45. Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Vertragsparteien können den Vertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB kündigen.
Teilkündigungen richten sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.
46. Form der Kündigung bei Bauverträgen
Handelt es sich um einen Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB, bedarf die Kündigung gemäß § 650h BGB der Schriftform.
Diese gesetzliche Formvorschrift geht einer allgemeinen Textformregelung vor.
47. Verbraucher und Widerruf
Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung wird gesondert zur Verfügung gestellt.
Soll ABDICHTWERK bereits innerhalb der Widerrufsfrist mit der Arbeit beginnen, muss der Verbraucher den vorzeitigen Leistungsbeginn entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für einen Verbraucherbauvertrag gelten gegebenenfalls die besonderen §§ 650i ff. BGB einschließlich des dort vorgesehenen Widerrufsrechts.
48. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet.
Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung von ABDICHTWERK beziehungsweise der Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch.
49. Verbraucherstreitbeilegung
ABDICHTWERK ist, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Gesetzliche Informationspflichten im konkreten Streitfall bleiben unberührt.
Ein Hinweis auf die frühere Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission erfolgt nicht, da diese Plattform eingestellt wurde.
50. Gerichtsstand und Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird – soweit rechtlich zulässig – Mülheim an der Ruhr als Gerichtsstand vereinbart.
51. Schlussbestimmungen
Individualvereinbarungen haben stets Vorrang.
Änderungen und Ergänzungen können mindestens in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
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ABDICHTWERK
ein Fachbereich der Garten- und Hausbetreuung Thomas Rutsch
Solingerstraße 19
45481 Mülheim an der Ruhr
Stand: August 2026